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150 € Schmerzensgeld

Jahrhunderte sind vergangen, seitdem Kaiser Karl V. die Peinliche Halsgerichtsordnung eingeführt hatte. 1530 im Augsburger Reichstag beschlossen, kann die „Constitutio Criminalis Carolina“ als die offzielle Geburtsstunde des deutschen Strafrechts bezeichnet werden. In ihr wurde festgelegt, dass die Öffentlichkeit ein Recht darauf hat, dass Straftaten wie Mord, Totschlag, Raub oder Diebstahl verfolgt und bestraft werden. Es durfte gefoltert werden, um Beweise zu verdichten. Die Todesstrafe war ausdrücklich vorgesehen, samt deren Varianten des Verbrennens, Enthauptens, Vierteilens, Räderns, Hängens, Ertränkens oder Lebendig Begrabens. Mit Fug und Recht darf jedermann behaupten, dass unsere freiheitlich-demokratischen Grundordnung dieses mittelalterliche Strafrecht längst verabschiedet hat.

So sehr wir unser Rechtssystem als Fortschritt begreifen: es häufen sich die Fälle, in denen unsere Justiz den Eindruck vermittelt, dass auf Täter und Resozialisierung Rücksicht zu nehmen ist, nicht hingegen auf die Opfer. So zum Beispiel im Juli letzten Jahres in Köln. Zwei junge Männer lieferten sich auf der Aachener Straße in Köln ein illegales Autorennen. Mit 95 Stundenkilometern kam ein BMW mitten in der Kölner Innenstadt ins Schleudern, das Auto krachte gegen den Bordstein und riss auf dem Fahrradweg eine Radfahrerin in den Tod.

Im Januar diesen Jahres ließen die Richter Milde walten. Dem Täter blieb eine Gefängnisstrafe erspart. Die beiden jungen Männer im Alter von 22 und 23 Jahren, die sich ein illegales Autorennen geliefert hatten, waren nie straffällig in Erscheinung getreten. In der Gerichtsverhandlung gelang es dem Täter, sich selbst zum Opfer zu machen: das Ereignis hatte ihn emotional so sehr mitgenommen, dass er sich in psychotherapeutische Behandlung begeben musste. Dass er Reue und Mitgefühl zeigte, beeindruckte den Richter so sehr, dass er die dreijährige Freiheitsstrafe in eine Bewährungsstrafe umwandelte.

Ganz ähnlich, wenngleich in viel kleineren Proportionen, verhält es sich bei meinem Fahrradunfall, der meine eigene Gesundheit in Angst und Schrecken versetzte. Zu meinem eigenen Glück sind alle Wunden und Blessuren mittlerweile wieder gut verheilt. Was das strafrechtliche Verfahren betrifft, dürfte dies den Gang seiner Dinge gehen. Zu dem Sachverhalt, dass mein Fahrradunfall dadurch zustande kam, dass der Unfallgegner das Rotlicht missachtet hatte, hatte mir die Polizei mitgeteilt, dass der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 Strafgesetzbuch an die Staatsanwaltschalt weiter geleitet worden ist. Insofern vertraue ich auf unseren Rechtsstaat, dass er dieses Vergehen strafrechtlich ahnden wird.

Ganz anders verhält es sich beim Schmerzensgeld. Meine rechte Körperseite schmerzte ordentlich, mehrere Prellungen, Quetschungen, Schürfungen, ein Hämatom, glücklicherweise war nichts gebrochen, Platzwunde an der Stirn, drei Tage war ich krank geschrieben, eine Woche lang war mein rechtes Auge blau unterlaufen. Ich war entsetzt, als ich die Mitteilung der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erhielt, dass sie das Schmerzensgeld in einer Höhe von einhundertfünfzig Euro festgesetzt hatte. Ein lächerlicher Betrag, der das komplette Schadensersatzrecht in Verruf bringt.

Um den Sachverhalt einzuordnen, habe ich mir einen dicken juristischen Wälzer zum Thema Schmerzensgeld aus der Universitätsbibliothek ausgeliehen. Ein makabres Thema, habe ich festgestellt, bei welchem mir die Lust vergeht, diejenigen Schäden an Körper und Gesundheit zu studieren, bei denen die Schmerzensgelder in Tausender- oder noch höheren Größenordnungen gezahlt werden.

Umfangreiche Kataloge von Gerichtsentscheidungen haben sich angesammelt. Dies ist ein kleiner Auszug: 5.000 Euro Schmerzensgeld gab es bei einem Schädelhirmtrauma, einer Oberarmfraktur, einer Nasenbeinfraktur, dazu 5 Monate Arbeitsunfähigkeit und einer notwendigen Operation zur Verheilung der Frakturen. 10.000 Euro Schmerzensgeld gab es bei einer Innenknöchelfraktur des Sprunggelenks, einem Schädelhirntrauma 1. Grades, einer Thoraxprellung, multiplen Schürfwunden und einem Dauerschaden mit Bewegungseinschränkungen des Sprunggelenks. 17.500 Euro Schmerzensgeld gab es bei einer Ober- und Unterschenkelfraktur, einer Rissquetschwunde mit Teilskalpierung über der Stirn, einem Thoraxtrauma, diversen Abschürfungen im Beckenbereich und 2 Tagen Aufenthalt auf der Intensivstation. Die Spitzenwerte liegen bei 500.000 Euro, die beispielsweise bei einer Querschnittslähmung gezahlt werden. Widersinnig wird unser Rechtssystem übrigens, wenn die geschädigte Person verstirbt, denn bei Tod wird kein Schmerzensgeld gezahlt. Etwas gnädiger sind die Richter, wenn die Person noch eine Zeit lang lebt. Wenn etwa der Tod innerhalb eines Monats nach dem Unfall eintritt, dann bemisst sich das Schmerzensgeld zwischen 400 Euro und 2500 Euro.

Die einhundertfünfzig Euro Schmerzensgeld relativieren sich ein wenig in meinem Fall, da diverse Richter bei geringfügigeren Blessuren wie Quetschungen, Prellungen, Hämatomen, Hautabschürfungen genau auf die einhundertfünfzig Euro Schmerzensgeld entschieden hatten. Um etwa eine Größenordnung von 500 Euro oder auch 1.000 Euro zu erreichen, dazu hätte eine Fraktur und eine Gehirnerschütterung vorliegen müssen, welche einen längeren Krankenhausaufenthalt und eine dementsprechende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte haben müssen.

Die einhundertfünfzig Euro Schmerzensgeld rücken somit stark in die Nähe der sogenannten Bagatellschäden, die keinen Schmerzensgeldanspruch begründen. Diese betrachtet die Rechtsprechung als unerheblich, wenn Körper und Gesundheit nur vorübergehend und in unbedeutendem Umfang beeinträchtigt werden.

Wenngleich in anderen Größenordnungen, geht auch hier die Justiz viel zu weich und mild mit Tätern um, ähnlich wie bei dem illegalen Autorennen in Köln. Es müssen keine Daumenschrauben angelegt werden, wie in der Peinlichen Halsgerichtsordnung Karls V., dennoch wünsche ich mir mehr Opferschutz als Täterschutz. Null Euro und einhundertfünfzig Euro Schmerzensgeld verschwimmen. Ich fühle mich in meiner Sichtweise bestärkt, dass ruppige Umgangsformen im Straßenverkehr in Kauf genommen werden müssen. Jeder hat es eilig, und in dem Gemengelage von Autofahreren, Fußgängern und Radfahrern müssen Kollateralschäden billigend in Kauf genommen werden. Einhundertfünfzig Euro Schmerzensgeld ermuntern Autofahrer, dass sie bei Radfahrern die Verkehrsregeln nicht allzu genau nehmen müssen. Sie können durchaus mal draufhalten, wenn ein Radfahrer in die Quere kommt. Um seines eigenen Lebens willen, wird dieser anhalten und dem Autofahrer freie Fahrt gewähren. So sieht es zumindest die Rechtsprechung. Bagatellschäden und ein minimales Schmerzensgeld gehen fließend ineinander über.

Homo homini lupus – der Mensch ist dem Menschen ein Wolf, das hatte einst der englische Philosoph Thomas Hobbes gesagt. Nachdem ich dieses juristische Gesamtwerk zum Schmerzensgeld – in Teilen – studiert habe, ziehe ich diese Schlussfolgerung. Unser Strafrecht und unser Schadensersatzrecht sind in Welten entrückt, die genauso wenig angemessen sind wie die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V.

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